Allgemeine Geschäftsbedingungen für Händler - Netzwerk
  Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung und die Akzeptanz
  von Netzwerkgutscheinen der zmyle GmbH.
  Die zmyle GmbH, Gaupel 29, 48653 Coesfeld],
  (im Folgenden: "Herausgeberin") ist  Herausgeber von Netzwerkgutscheinen.
  Bei den Netzwerkgutscheinen handelt es sich um Wertgutscheine, die
  entweder digital (per Link oder in einer App) oder als PDF per Email zum
  Ausdruck (pdf) oder als gedruckte Netzwerkgutscheinkarte ausgegeben
  werden. Hierfür schließt die Herausgeberin mit einer Stadt, Gemeinde,
  Stadtmarketing-Unternehmen etc. (im folgenden „Kooperationspartner“) einen
  Kooperationsvertrag ab. Für Einzelhändler, die in das Einzugsgebiet des
  Kooperationspartners fallen, können an dem nachfolgend beschriebenen System
  der Vermittlung und Akzeptanz von Netzwerkgutscheinen teilnehmen. Der
  Netzwerkgutschein kann bei teilnehmenden Einzelhändlern im Gemeindegebiet
  und angrenzenden Postleitzahlenbereichen (im Folgenden: "Händler") zur
  Bezahlung von Waren und Dienstleistungen genutzt werden.
  Der Händler möchte als Handelspartner der Herausgeberin
  Netzwerkgutscheine zu Zahlungszwecken akzeptieren. Darüber hinaus möchte
  der Händler als Handelsvertreter im Nebenberuf für die Herausgeberin
  Verträge über die Ausgabe und Aktivierung  von Netzwerkgutscheinkarten
  zwischen der Herausgeberin und Kunden des Händlers (im Folgenden:
  "Endkunden") vermitteln. Netzwerkgutscheine können vom Endkunden online
  gekauft werden oder als Netzwerkgutscheinkarten beim Händler gegen Zahlung
  des entsprechenden Betrags erworben werden. Daneben gibt es auch die Möglichkeit,
  dass Arbeitgeber Netzwerkgutscheine als Arbeitgebergutscheine an ihre
  Mitarbeiter ausgeben, wobei die Netzwerkgutscheine in diesem Fall vom Arbeitgeber
  gekauft werden. Schließlich kann auf Basis gesonderter Vereinbarung mit der
  Herausgeberin ein Händler seinen Kunden Netzwerkgutscheine zur Kundenbindung
  ausgeben. Diese Kundenbindungsgutscheine werden dann von diesem Händler
  bei Einlösung durch den Endkunden bezahlt.
  Die vorstehend beschriebenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Händler und
  der Herausgeberin  werden durch die nachfolgenden Vertragsbedingungen
  geregelt, wobei die Regelungen in Abschnitt A. für die gesamte
  Vertragsbeziehung gelten, die Regelungen in Abschnitt B. für die
  Vermittlung von Verträgen über die Ausgabe und Aufladung von Gutscheinen
  und die Regelungen im Abschnitt C. für die Akzeptanz der Gutscheine
  zu Zahlungszwecken.
  A. Allgemeine Regelungen
  1.1. Der Händler hat sich im Online-Portal der Herausgeberin zu
  registrieren. Die dabei abgefragten Informationen (u.a. Adresse,
  Rechtsform), sind korrekt auszufüllen und auf dem aktuellen Stand zu
  halten. Der Händler hat der Herausgeberin unverzüglich und auf eigene
  Kosten alle notwendigen Informationen zu erteilen, die zur Durchführung
  dieses Vertrages erforderlich sind. Auf Basis dieser Informationen
  überprüft der Kooperationspartner, ob der Händler in sein Einzugsgebiet fällt.
  1.2. Der Händler hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass er die für
  die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen
  Voraussetzungen bei sich schafft. Hierzu gehört eine Internetverbindung
  und ggfls. ein Smartphone oder Tablet, wenn der Händler den von der
  Herausgeberin zur Verfügung gestellten QR Code Scanner einsetzen und/oder
  die App der Herausgeberin nutzen will.
  1.3. Der Händler ist verpflichtet, Störungen, Mängel, Schäden und die
  Geltendmachung von Rechten durch Dritte, der Herausgeberin unverzüglich
  anzuzeigen.
  1.4. Der Händler ist verpflichtet, sämtliche ihm erteilten Abrechnungen
  sowie die korrekte Gutschrift der von der Herausgeberin abgewickelten
  Umsätze unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich,
  spätestens innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem jeweiligen
  Abrechnungstag geltend zu machen.
  1.5. Der Händler ist verpflichtet, sämtliche Anfragen und Reklamationen
  der Endkunden zu den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beantworten.
  1.6. Der Händler hat der Herausgeberin eine Liste aller seiner
  Verkaufsstellen zur Verfügung zu stellen und der Herausgeberin Änderungen
  unverzüglich im Händlerportal mitzuteilen.
  1.7. Der Händler stimmt der Veröffentlichung seiner Geschäftsbezeichnung
  und Adresse in schriftlicher Listenform oder elektronisch im Internet
  zum Zwecke der Bekanntmachung und Bewerbung aller Vertriebs- und
  Akzeptanzstellen der Netzwerkgutscheine zu.
  Das Händler – Netzwerk ist stets von einem zugrunde liegenden Kooperationsvertrag
  mit dem Kooperationspartner abhängig. Dem Kooperationspartner obliegen in diesem
  Zusammenhang folgende Verpflichtungen:
  
    - 
      Überprüfung, ob der registrierte Händler in das Einzugsgebiet des Kooperationspartners fällt
    
- 
      Beurteilung, ob die Investition in den Kooperationsvertrag seinen wirtschaftlichen
      Berechnungen entspricht
    
- 
      Durchführung von Schulungen für die Händler
    
- 
      Informationsveranstaltungen für die Händler
    
- 
      Herstellung von Netzwerkgutscheinkarten in ausreichender Zahl sowie Verteilung an die Händler
    
  3.1. Die von den Parteien zu zahlenden Entgelte bzw. Provisionen für die
  nach diesem Vertrag von ihnen zu erbringenden Leistungen stellen sich
  wie folgt dar:
  
    
    
      | Leistungsart | Entgelt / Provision | 
    
    
      
        | Netzwerkgutscheine "Zirndorf Gutschein" | 0,00% + 0,00 € | 
    
  
  3.2. Die Herausgeberin rechnet die aufgrund dieses Vertrages gegenseitig
  zu zahlenden Beträge nach eigenem Ermessen im Rahmen einer
  Monatsrechnung oder anderweitig vereinbarten kürzeren Turnus ab.
  Sämtliche Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig.
  3.3. Gegen Ansprüche der Herausgeberin kann der Händler nur mit
  unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  3.4. Alle Tarife und Preise verstehen sich in EUR zzgl. Umsatzsteuer
  in gesetzlicher Höhe.
  4.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder
  Partei mit einer Frist von 30 Kalendertagen gekündigt werden.
  4.2. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt
  unberührt. Ein wichtiger Grund, der die Herausgeberin zur
  außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor,
  
    - 
      wenn der Händler eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages
      verletzt und die Vertragsverletzung trotz Mahnung nach Ablauf
      einer angemessenen Frist nicht beseitigt oder
    
- 
      wenn gegen den Händler Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden
      oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder
    
- 
      wenn der Händler einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt oder
    
- 
      wenn der Kooperationspartner, in deren Gebiet der Händler ansässig ist, den
      Geschäftsbesorgungsvertrag mit der zmyle über die Herausgabe von
      Netzwerkgutscheinen beendet.
    
  4.3. Bei Beendigung des Vertrages ist der Händler verpflichtet, alle
  ihm überlassenen Materialien und Ausstattungsgegenstände zurückzugeben
  oder nach Anweisung der Herausgeberin zu vernichten und in diesem Fall
  die Vernichtung nachzuweisen.
  4.4. Die Herausgeberin ist berechtigt, online Profile, jederzeit und
  ohne Angabe von Gründen, vorübergehend zu deaktivieren.
  5.1. Die Herausgeberin haftet gegenüber dem Händler für Vorsatz und
  grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges
  Handeln haftet die Herausgeberin ausschließlich für
  
    - 
      Personenschäden,
    
- 
      Schäden, für die die Herausgeberin aufgrund zwingender
      gesetzlicher Vorschriften einzustehen hat sowie
    
- 
      Schäden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die
      Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung
      die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglichen
      und auf die der Händler regelmäßig vertrauen darf
      (Kardinalpflichten).
    
  5.2. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der
  Herausgeberin für einfach fahrlässiges Handeln der Herausgeberin auf
  vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
  6.1. Die Parteien verpflichten sich, über Betriebs- und
  Geschäftsgeheimnisse und andere geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die
  Ihnen im Rahmen der Durchführung und des Abschlusses dieses Vertrages
  bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt
  für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung dieses Vertrages
  weiter. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
  6.2. Die Parteien sind auch gegenüber der jeweils anderen Partei zur
  Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften
  verpflichtet.
  Änderungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich der hierzu
  geltenden Anlagen werden dem Händler schriftlich mitgeteilt. Sie
  gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht innerhalb von sechs
  Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt (rechtzeitige
  Absendung genügt). Auf diese Folge wird ihn die Herausgeberin bei
  der Bekanntgabe besonders hinweisen.
  Die Herausgeberin  ist berechtigt, sich zur Durchführung dieses
  Vertrages Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
  9.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Herausgeberin und
  dem Händler gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  9.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
  diesem Vertrag sind ausschließlich die zuständigen Gerichte am
  Sitz von zmyle zuständig.
  9.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich
  der Anlagen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform unter
  Ausschluss der Übermittlung per E-Mail. Dies gilt auch für den
  Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
  9.4. Sollte der Vertrag, inklusive der beigefügten Anlagen, in
  einzelnen Punkten unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen
  Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Punkte sind durch
  wirksame, neue zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem von den
  Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
  Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.
  B. Besondere Regelungen für die Vermittlung von Verträgen über
  die Ausgabe und Aktivierung von Netzwerkgutscheinkarten zwischen
  der Herausgebering und Endkunden
  1.1. Der Händler kann gedruckte Netzwerkgutscheinkarten in seinem
  Ladenlokal vorrätig halten, die er für die Herausgeberin an Endkunden
  vermittelt und bei Ausgabe im Gutscheinportal aktiviert.
  1.2. Im Rahmen dessen bevollmächtigt die Herausgeberin den Händler,
  im Namen und für Rechnung der Herausgeberin die in Absatz 1
  genannten Verträge zu den von der Herausgeberin vorgegebenen
  Konditionen abzuschließen. Dem Händler steht dafür keine
  Vermittlungsprovision zu.
  1.3. Der Händler wird für die Herausgeberin als Handelsvertreter
  im Nebenberuf i.S.v. § 92b HGB tätig.
  2.1. Der Händler ist zum Abschluss von Verträgen für die Herausgeberin
  nur berechtigt, wenn er vom Endkunden Zahlungen, die der Endkunde aus
  den vermittelten Verträgen gegenüber der Herausgeberin schuldet, zuvor
  entgegen genommen hat. Der Händler ist insoweit gegenüber der
  Herausgeberin zum Inkasso verpflichtet. Zahlungsziele und
  Ratenzahlungszahlungen darf der Händler dem Endkunden nicht gewähren.
  2.2. Der Händler erteilt der Herausgeberin ein SEPA Lastschriftmandat,
  so dass die Herausgeberin nach Abrechnung nach Maßgabe von Abschnitt
  A. Ziffer 2.2 die ihr zustehenden Gelder vom Konto des Händlers
  einziehen kann. Hinsichtlich der eingezogenen Gelder steht dem
  Händler weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Aufrechnungsrecht zu.
  C. Besondere Regelungen für die Akzeptanz der Netzwerkgutscheine
  zu Zahlungszwecken
  1.1. Der Händler ist berechtigt und verpflichtet, die Gutscheine
  gemäß den Bedingungen dieses Vertrages zu Zahlungszwecken zu akzeptieren.
  1.2. Dem Händler ist es untersagt,
  
    - 
      die Verwendung eines Gutscheines von irgendwelchen
      Beschränkungen oder Bedingungen abhängig zu machen und
    
- 
      für die Verwendung des Gutscheines zusätzliche Entgelte oder
      Aufschläge zu verlangen und
    
- 
      einen Netzwerkgutschein als Zahlungsmittel für eine
      Netzwerkgutscheinkarte zu akzeptieren.
    
  (1) Die Herausgeberin ist verpflichtet, dem Händler den Betrag einer
  mittels eines Netzwerkgutscheins veranlassten und zur Bezahlung von
  Leistungen des Händlers durchgeführten Transaktion zu erstatten, sofern
  sämtliche der nachfolgend in den Buchstaben (a) bis (d) genannten
  Voraussetzungen (aufschiebende Bedingung) vorliegen:
  
    - 
      (a) Der Händler hat die jeweilige Transaktion unter Einhaltung
      sämtlicher technischer und organisatorischer Verfahrensanforderungen,
      insbesondere einer Entwertung des Netzwerkgutscheins im
      Gutscheinportal, abgewickelt.
    
- 
      (b) Die Entwertung eines durch den Endkunden eingelösten Netzwerkgutscheins
      im Gutscheinportal erfolgt durch den Händler unmittelbar während oder nach
      des Bezahlvorgangs, jedoch noch an demselben Tag der Transaktion zwischen
      Händler und Endkunde.
    
- 
      (c) Der Endkunde war in den Geschäftsräumen des Händlers persönlich
      anwesend und hat gegenüber dem Händler erklärt, dass er eine
      Leistung des Händlers mittels eines Netzwerkgutscheins bezahlen will,
      und die betreffende Leistung des Händlers ist nicht bereits
      in anderer Weise bezahlt worden.
    
- 
      (d) Bei der Leistung des Händlers, die mittels eines Gutscheins
      bezahlt werden soll, darf es sich ausschließlich um legale Waren
      und Dienstleistungen handeln, die an Endkunden unter Einhaltung
      der entsprechenden Schutzgesetze (insbesondere Jugendschutz)
      abgegeben werden.
    
- 
      (e) Der zu Zahlungszwecken eingesetzte Netzwerkgutschein ist nicht
      erkennbar manipuliert oder gefälscht worden.
    
  Bei Nichtvorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen ist die
  Herausgeberin von der Verpflichtung zur Zahlung befreit. Dennoch an den
  Händler geleistete Zahlungen, erfolgen unter dem Vorbehalt
  der Rückbelastung.